Kommentare und Einschätzungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach sich die Bundesbank nur dann weiterhin am Anleihenkaufprogramm PSPP der Europäischen Zentralbank (EZB) beteiligen darf, wenn die EZB dessen Verhältnismäßigkeit binnen drei Monaten nachvollziehbar begründet
Das Urteil bezog sich auf das PSPP-Anleihekaufprogramm, nicht aber auf das unter dem Einfluss der Corona-Krise beschlossene PEPP-Kaufprogramm. Commerzbank-Chefvolkswirt Jörg Krämer findet es bemerkenswert, dass die Richter die Verstöße genau an den Punkten festgemacht haben, die im Rahmen des PEPP-Programms teilweise ausgesetzt oder sehr flexibel interpretiert wurden, nämlich der Begrenzung auf 33 Prozent je Anleihe und die Aufteilung auf einen Länderschlüssel. "Orientiert man sich am Wortlaut des Urteils, könnte dem PEPP-Kaufprogramm in Zukunft Unheil aus Karlsruhe drohen", meint Krämer. Aber erstens könne es Jahre dauern, bis das Bundesverfassungsgericht über eine Klage gegen das PEPP-Programm entscheiden würde; bis dahin könne das Programm schon beendet sein
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